Bayern
Schulgesetzliche Regelungen
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- Artikel 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31. 04. 2000, zuletzt geändert am 24.07.2007: Sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. - Artikel 21 Abs. 2 BayEUG: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt - Artikel 41 Abs. 1 BayEUG: Ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann nur dann integriert unterrichtet werden, wenn er dem GU aktiv folgen kann - Artikel 41 Abs. 7 BayEUG: Die Entscheidung über den Förderort trifft das staatliche Schulamt - Es gibt keine gesetzliche Regelung bezüglich des zieldifferenten GU
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 4,9% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 8% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Aussenklassen als Form der Kooperation - Kooperationsklassen
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- Es werden maximal 5 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Regelklasse integriert - Es werden höchstens 2 zusätzliche Lehrerwochenstunden (LWS) für die sonderpädagogische Förderung bereitgestellt
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