Berlin
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 36 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26.01.2004, zuletzt geändert am 11.07.2006: Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen erfolgen - § 37 Abs. 3 SchulG: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt. - § 36 Abs. 4 SchulG: Die Eltern wählen den Förderort für ihr Kind, die Schulaufsichtsbehörde kann dieser Wahl nach § 37 Abs. 3 widersprechen. - § 18 Abs. 1 der Verordnung über sonderpädagogische Förderung vom 19.01.2005: zieldifferenter GU ist möglich
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 6,4% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 30% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Integrationsklassen
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- Integrationsklassen:
- Einzelintegration:
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