Bremen
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 4 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) vom 28.06.2005, zuletzt geändert am 16.05.2006: Gemeinsamer Unterricht soll soweit wie möglich erfolgen - § 7 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen vom 24.04.1998: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt. - § 35 Abs. 4 BremgSchulG: Die Entscheidung über den Förderort trifft der Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat - § 32 der Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte und über die Abschlüsse an öffentlichen Schulen vom 14.07.1997, zuletzt geändert am 04.11.2004: Zieldifferenter GU ist möglich.
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 7,5% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 49% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Integrationsklassen - Kooperationsklassen - persönliches Assistenzprogramm
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- Die Förderzentren erhalten einen Stundenpool für die sonderpädagogische Förderung im GU - unabhängig vom einzelnen Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf
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