Mecklenburg-Vorpommern
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 4 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) vom 13.02.2006, zuletzt geändert am 10.07.2006: Gemeinsamer Unterricht soll im größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden. - § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung vom 14.09.1996, zuletzt geändert am 21.09.2006: Für SchülerInnen mit den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung findet kein GU im Sekundarbereich außerhalb von Schulversuchen statt. - § 34 Abs. 5 SchulG M-V: Es besteht ein finanzieller und pädagogischer Vorbehalt. - § 34 Abs. 5 SchulG M-V: Die Erziehungsberechtigten wählen den Förderort, die Schulaufsichtsbehörde kann dieser Wahl widersprechen - § 7 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung: Zieldifferenter GU ist möglich.
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 8,7% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 10% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Integrationsklassen - kooperative Formen - Diagnoseförderklassen
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- Maximal 24 Schüler in Klassen mit GU der Jahrgangsstufen 1 und 5 - 3-4 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Klasse - für 1000 Schüler an öffentlich allgemein bildenden Schulen werden zusätzlich 14 Lehrerwochenstunden für die sonderpädagogische Förderung pauschal bereitgestellt.
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