Thüringen
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 53 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 06.08.1993, zuletzt geändert am 04.04.2007: Integrative Unterrichtsformen sind grundsätzlich in allen Schulformen anzustreben. - § 53 Abs. 2 ThürSchulG: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt. - § 9 Abs. 3 Thüringer Verordnung zur sonderpädagogische Förderung vom 06.04.2006: Das Schulamt entscheidet über eine Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht. - Es gibt keine gesetzliche Regelung bezüglich des zieldifferenten GU.
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 8,8% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 10% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Integrationsklassen - Pauschale sonderpädagogische Versorgung im Grundschulbereich (bei Bedarf)
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- Es gibt keine offizielle Festlegung bezüglich der Klassengrößen bei Klassen mit GU und der Zahl der integrierten Schüler einer Klasse mit GU. Die Entscheidung hierüber wird individuell getroffen.
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